Geförderte Wohnungen
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Alle Informationen zu geförderten Wohnungen
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Was sind geförderte Wohnungen?
Geförderte Wohnungen sind Wohnungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet und günstiger als am freien Markt (freifinanzierte Wohnungen) angeboten werden müssen.
Gemeinnützige Bauvereinigungen (kurz GBV) können vor der Errichtung der Wohnungen vom jeweiligen Bundesland eine Förderung beantragen. Die Länder haben für den geförderten Wohnbau einen Topf, den sie jährlich ausschütten dürfen. Damit wird das sozialwohnwirtschaftliche Ziel „Leistbares Wohnen“ verfolgt. Werden die Förderungen in Anspruch genommen, unterliegen die gemeinnützigen Bauvereinigungen dem Kostendeckungsprinzip. Das heißt die GBV dürfen mit zukünftigen Einnahmen lediglich die Kosten für die Errichtung und Verwaltung der Wohnungen decken und bekommen nur einen kleinen Gewinnaufschlag zugesprochen. Aufgrund der Deckelung des Gewinns können im Vergleich zum freien Markt sehr günstige Mieten erzielt werden.
Geförderte Wohnung oder Genossenschaftswohnung?
Geförderte Wohnungen werden in Österreich synonym auch oft als Genossenschaftswohnungen bezeichnet ohne das viele den genauen Unterschied kennen. Gemeinnützige Bauvereinigungen können in der Rechtsform einer GmbH, AG oder einer Genossenschaft organisiert sein. Ist die gemeinnützige Bauvereinigung als Genossenschaft organisiert, so werden Genossenschaftswohnungen errichtet. Alle Genossenschaftswohnungen sind geförderte Wohnungen, aber nicht alle geförderte Wohnungen sind Genossenschaftswohnungen.
Vorteile einer geförderten Wohnung
Voraussetzungen für eine geförderte Wohnung
Rechtliche Voraussetzungen
Nicht jeder Bürger hat Anspruch auf eine geförderte Wohnung. Ob du dich für eine geförderte Wohnung bewerben kannst, findest du im Wohnbauförderungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes bzw. durch auf die untenstehenden Buttons.
Generell gelten folgende Bestimmungen für alle Bundesländer:
Finanzielle Voraussetzungen
Neben den grundlegenden Voraussetzungen werden häufig auch die finanziellen Voraussetzungen von den Genossenschaften bei der Bewerbung für eine geförderte Wohnung geprüft.
Finanzierungsbeitrag und Genossenschaftsanteil
Ähnlich wie die beiden Begriffe „Genossenschaft“ und „gemeinnützige Bauvereinigung“, werden auch häufig die Begriffe „Genossenschaftsanteil“ und „Finanzierungsbeitrag“ vermischt. Nachfolgend werden die Unterschiede erklärt.
Finanzierungsbeitrag
Der Finanzierungsbeitrag, auch Grundkostenbeitrag oder Baukostenbeitrag genannt, ist eine Einmalzahlung, die bei Vertragsunterfertigung an den Vermieter zu zahlen ist. Es handelt sich dabei um eine Mietzinsvorauszahlung auf eine Dauer von 100 Jahren und wird beim Auszug abzüglich Abschreibung wieder an den Mieter zurückgezahlt. Der Finanzierungsbeitrag dient der gemeinnützigen Bauvereinigung um für das Bauprojekt aufgenommene Kredite vorzeitig zurückzuzahlen. So verringern sich die zu zahlenden Zinsen und die Mieten können günstiger angeboten werden.
Höhe des Finanzierungsbeitrags
Bei gebrauchten Genossenschaftswohnungen ist die Höhe des Beitrags stark vom Alter der geförderten Wohnung abhängig. Je älter die Wohnung ist, desto niedriger ist der Finanzierungsbeitrag. Jährlich sinkt die Höhe des Beitrags um 1% des anfänglichen Finanzierungsbeitrags.
Abschreibung bzw. Rückerstattung des Finanzierungsbeitrags
Pro Jahr behält sich die Genossenschaft 1% des Beitrags ein (1 Jahr dividiert durch 100 Jahre = 1%). Dies gilt für Genossenschaftswohnungen die ab dem 01.07.2000 bzw. geförderte Wohnungen eines gewerblichen Bauträgers ab dem 20.03.2001 bezogen wurden. Der Finanzierungsbeitrag ist vom Vermieter binnen 8 Wochen ab Beendigung des Mietvertrags an den Mieter zurückzubezahlen.
Rechenbeispiel
Gilt für jede geförderte Wohnung mit Mietbeginn ab dem Jahr 2001 und später:
Finanzierungsbeitrag bei Erstbezug 2018 | 50.000 EUR |
Abschreibung nach 3 Jahren (3% von 50.000) | – 1.500 EUR |
Finanzierungsbeitrag Rückerstattung nach 3 Jahren | 48.500 EUR |
Im Jahr 2021 müsste der neue Mieter nur noch einen Finanzierungsbeitrag von EUR 48.500 leisten.
Genossenschaftsanteil
Der Genossenschaftsanteil ist ein Betrag in der Höhe von 100 bis 200 Euro der zu leisten ist um Mietglied der Genossenschaft zu werden. Sinngemäß ist der Genossenschaftsanteil nur bei Wohnungen zu entrichten, die von einer Genossenschaft errichtet wurden.
Kaufoption bei einer geförderten Wohnung
Voraussetzungen für die Kaufoption
Folgende Voraussetzungen sind beim Kauf einer Genossenschaftswohnung zu beachten:
Wann kann die Kaufoption gezogen werden?
Höhe des Kaufpreises
Die Höhe des Kaufpreises wird in der Regel nicht im Mietvertrag vereinbart. Die gemeinnützige Bauvereinigung hat bei Verständigung, dass der Mieter die Wohnung kaufen möchte, zum Stichtag den Wert der Wohnung zu ermitteln. Dieser setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- Finanzierungsbeitrag: Bei Mietvertragsunterfertigung geleisteter Beitrag wird abzüglich einer Abwertung von 1% pro Mietjahr dem Kaufpreis angerechnet
- Übernahme des Landesdarlehen, dass nach Kauf monatlich zurückgezahlt werden muss oder sofort getilgt werden kann
- Barkaufpreis = Wert der Wohnung abzüglich Finanzierungsbeitrag und Landesdarlehen
Ablauf bei Ziehung der Kaufoption
- Der Mieter muss die gemeinnützige Bauvereinigung schriftlich per Mail oder per Brief verständigen, dass er die Wohnung kaufen will.
- Der Vermieter muss dem Mieter binnen 3 Monaten ein Kaufangebot stellen.
- Der Mieter kann das Angebot innerhalb von 6 Monaten annehmen
- Wenn der Mieter das Kaufangebot nicht annimmt, kann er im selben Zeitraum (siehe oben) nicht noch einmal ein Angebot anfordern.
Wie komme ich zu einer geförderten Wohnung?
In der Regel gilt das „first-come, first-serve“ Prinzip. Das heißt wer am schnellsten Interesse bekundet, gewinnt in den meisten Fällen! Oft sind nach wenigen Stunden die Inserate von geförderten Wohnungen in Wien aufgrund der hohen Anfrage wieder offline. Daher wird bei individueller Suche geraten, sich mehrmals täglich auf die Suche zu begeben.
Über eine Genossenschaft
Gebrauchte Genossenschaftswohnungen werden als Zweitvergabe auf der Webseite der jeweiligen Genossenschaft gelistet. Theoretisch können diese schon ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Altmieters inseriert werden. Werden die Wohnungen von der Genossenschaft inseriert, fallen keine Ablösen an.
Über diverse Immobilienplattformen
Ebenso können Mieter innerhalb der Kündigungsfrist von der Genossenschaft ein Weitergaberecht bekommen. Sollte im Familien- oder Freundeskreis keine Interesse an der Wohnung bekundet werden, landet diese oft auf Immobilienplattformen. Oft verlangen die Altmieter dann jedoch eine Möbelablöse. Hier sollte man auf jeden Fall darauf achten, dass die Höhe der Ablöse auch gerechtfertigt ist.
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