Stand: 20.12.2023
Rücktrittsrecht (B2C)
Kein Rücktrittsrecht gem. FAGG
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) für die Lieferung von nicht auf einem körperlichen
Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts (Widerrufsrechts) bei
vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder
Bestätigung nach § 7 Abs 3 FAGG – noch vor Ablauf der sonst bestehenden Rücktrittsfrist mit der Lieferung
begonnen hat.
Gem § 7 Abs 3 FAGG wird dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss,
spätestens jedoch vor Beginn der Leistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) verbunden mit den in § 4 Abs 1 FAGG genannten Informationen
zur Verfügung gestellt, sofern diese Informationen nicht schon vorher auf dauerhaftem Datenträger zur
Verfügung gestellt wurden. Die Vertragsbestätigung enthält jedenfalls eine Bestätigung der Zustimmung zur
sofortigen Leistungserbringung und die Kenntnisnahme des Verbrauchers vom dadurch bewirkten Entfall des
Rücktrittsrechts (Widerrufsrechts).“